Rechtsprechung
   LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.06.2008 - LVerfG 4/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,5550
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.06.2008 - LVerfG 4/07 (https://dejure.org/2008,5550)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 26.06.2008 - LVerfG 4/07 (https://dejure.org/2008,5550)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 26. Juni 2008 - LVerfG 4/07 (https://dejure.org/2008,5550)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,5550) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Statthaftigkeit einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde; Anforderungen an die Beschwerdebefugnis eines Wahlberechtigten zur Landtagswahl im Hinblick auf eine Rechtssatzverfassungsbeschwerde; Anwendbarkeit des Grundsatzes der Subsidiarität auf ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 20 Abs. 1 u. 2, 39, 79 Abs. 3 GG
    Verlängerung der Wahlperiode des Parlaments

Papierfundstellen

  • NVwZ 2008, 1343
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerfG, 16.02.1983 - 2 BvE 1/83

    Bundestagsauflösung

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.06.2008 - LVerfG 4/07
    Die zeitliche Festlegung der Wahlperiode soll dem Landtag die notwendige Erneuerung der demokratischen Legitimation sichern; zugleich soll sie eine wirksame und kontinuierliche Erfüllung seiner Aufgaben ermöglichen (BVerfGE 62, 1, 32; s.a. BVerfGE 95, 408, 419 m.w.N.).

    Auf der anderen Seite kann der Landtag seine Aufgaben nur dann wirksam und kontinuierlich erfüllen, wenn seine Arbeit nicht zu häufig durch Neuwahlen unterbrochen wird, denn die Wahlen bestimmen maßgeblich den Rhythmus des politischen Lebens im Land (BVerfGE 62, 1, 32, 44; Hans Meyer in: Isensee/Kirchhof [Hrsg.], HStR III, 3. Aufl. 2005, § 45 Rn. 11).

  • BVerfG, 16.07.1998 - 2 BvR 1953/95

    Bayerische Kommunalwahlen

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.06.2008 - LVerfG 4/07
    Die in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 LV für die Wahl zum Landtag sowie Art. 3 Abs. 3 Satz 2 LV allgemein niedergelegten Wahlrechtsgrundsätze vermitteln subjektive staatsbürgerliche Rechte, deren Verletzung der Wahlrechtsinhaber rügen kann (vgl. - jeweils zu Art. 38 GG - BVerfGE 82, 332, 336; 89, 155, 171; 99, 1, 17 ff.).

    Die Kammerentscheidung steht indes im Zusammenhang mit dem bundesstaatlichen Prinzip (vgl. insoweit auch BVerfGE 96, 231, 243; 99, 1, 8 ff. sowie Lang, DÖV 1999, 712 ff.) und rechtfertigt vorliegend keine andere Beurteilung.

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 06.05.1999 - LVerfG 2/98

    Verdachtlose Kontrollen - sog. Schleierfahndung - Zwischenurteil

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.06.2008 - LVerfG 4/07
    Darüber hinaus setzt die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde voraus, dass der Beschwerdeführer durch das Gesetz selbst und gegenwärtig betroffen ist (LVerfG M-V, Urt. v. 09.07.1998 - LVerfG 1/97 -, LVerfGE 9, 225, 232; Zwischenurteil v. 06.05.1999 - LVerfG 2/98 -, LVerfGE 10, 336 = DÖV 1999, 643 = NVwZ-RR 1999, 617; Urt. v. 18.05.2000 - LVerfG 5/98 -, LVerfGE 11, 265, 272).

    Zwar hat das Landesverfassungsgericht den Grundsatz der Subsidiarität in entsprechender Anwendung des § 57 Abs. 2 (heute: § 58 Abs. 2) LVerfGG auch auf die Verfassungsbeschwerde gegen Landesgesetze nach Art. 53 Nr. 6 LV, §§ 52 ff. LVerfGG bezogen (Zwischenurteil v. 06.05.1999 - LVerfG 2/98 - , LVerfGE 10, 336 = NVwZ-RR 1999, 617, 618; s.a. Urt. v. 04.02.1999 - LVerfG 1/98 -, LVerfGE 10, 317 ff. = LKV 1999, 319 ff. = NordÖR 1999, 100 ff.).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.08.2011 - LVerfG 21/10

    Bevölkerungsdichte und Siedlungs- und Verkehrsinfrastruktur als Maßstab für das

    Dieses sich im Grundsatz der "Periodizität der Wahlen und des politischen Geschehens" spiegelnde verfassungsrechtlich geformte System politischer Herrschaft auf Zeit gehört zu den unverzichtbaren Kernelementen demokratischer Ordnung (vgl. LVerfG M-V, Urt. v. 26.06.2008 - LVerfG 4/07 -, LVerfGE 19, 283, 297).

    In erster Linie sichert dieser - verfassungsfeste (siehe Art. 56 Abs. 3 LV) - Grundsatz als Teil des objektiven Verfassungsrechts (BVerfGE 18, 151, 154; 6, 376, 385) in der repräsentativen Demokratie, dass sich die Inhaber der obersten politischen Staatsorgane selbst in regelmäßig wiederkehrenden zeitlichen Abständen der demokratischen Verantwortung stellen müssen und - im Falle der Wiederwahl - neue demokratische Legitimation erfahren (LVerfG M-V, Urt. v. 26.06.2008 - LVerfG 4/07 -, a.a.O. m.w.N.); er unterbindet somit vorrangig eine beliebige Verlängerung der Amtszeit oder gar eine Wahl auf unbestimmte Zeit.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht